Persönliche Beratung

Pflegeberatung

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Michaela Satzinger

2 months ago

Beratungsgespräch, Infos


Ein Beratungsgespräch nach § 37 Abs. 3 SGB XI - oft auch Beratungseinsatz oder
Beratungsbesuch genannt ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflegeberatung für Pflegegeldempfänger,
die zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt werden.

Beim Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die 
Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

Für Personen, die zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld beziehen, besteht ab Pflegegrad 2 die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen Beratungseinsätze zur Pflege in Anspruch zu nehmen. Tun Sie das nicht, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden. 

Die Häufigkeit der Pflichtbesuche hängt vom Pflegegrad ab:

  • Pflegegrade 2 bis 5: Halbjährlich

bei Pflegegrad 4 oder 5 können aber auf Wunsch zusätzliche Termine (vierteljährlich) stattfinden und bleiben auch kostenlos

  • Pflegegrad 1: Keine Verpflichtung, aber freiwillig möglich

Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 hat folgenden Ablauf:

  1. Der Pflegeberater erfasst Ihre Stammdaten und den Zeitpunkt des Beratungsbesuchs.

  2. Er überprüft die Pflege- und Betreuungssituation aus Sicht der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson.

  3. Der Berater erfasst die Pflege- und Betreuungssituation auch aus seiner Sicht und schätzt ein, ob die Pflege zuhause gesichert ist.

  4. Im Anschluss kann der Berater Maßnahmen anregen und weitere Informationen geben.

Sie können demnach Fragen stellen und der Pflegeberater kann Ihnen Tipps geben, beispielsweise zum Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.

In einem Beratungsgespräch können Sie also unter anderem folgende Themen besprechen:

  • Tipps für typische Situationen im Pflegealltag

  • Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, zum Beispiel technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

  • Hebe- und Lagerungstechniken, zum Beispiel Kinästhetik und Mobilisation

  • Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach Paragraf 45 SGB XI

  • Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades

Der Berater wird im Beratungseinsatz ein Formular ausfüllen. Darin notiert er die Ergebnisse des Gesprächs und Sie unterschreiben eine Einwilligungserklärung: In der stimmen Sie der Übermittlung der Angaben an Ihre Pflegekasse zu. Anschließend teilt der Pflegeberater der Pflegekasse, beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigung der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle mit, dass der Beratungsbesuch stattgefunden hat.

Kostenübernahme?

Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftige Personen müssen daher für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Abs. 3 SGB XI weder zahlen noch in Vorkasse treten.

Sind Sie privat versichert, erhalten Sie vom Pflegedienst eine Rechnung, die Sie dann bei Ihrer Kasse einreichen müssen und dann erstattet bekommen.

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